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§ 56 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Der Bürgermeister → Unterabschnitt 2 – Der hauptamtliche Bürgermeister

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 56 BbgKVerf – Stellvertretung im Amt

(1) Die Gemeinde muss einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. Dieser nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.

(2) Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. Er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertreter nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. Der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.

(3) Ist kein Beigeordneter vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. §§ 40 Abs. 5 und im Falle der Stellvertretung 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. Der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertreter aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen.