§ 33 BbgKVerf - Vorsitz in der Gemeindevertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung.
(2) In amtsfreien Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auch alle Stellvertreter verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.