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§ 138 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Das Amt

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 138 BbgKVerf – Amtsdirektor

(1) Der Amtsdirektor ist Hauptverwaltungsbeamter des Amtes. Er nimmt auch die Aufgaben des Amtes nach § 135 Abs. 4 Satz 1 wahr. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.

(2) Die Stelle des Amtsdirektors ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl des Amtsdirektors kann der Amtsausschuss durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Amtsausschuss darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Amtsdirektor wählen oder wiederwählen. Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Amtsausschusses; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Amtsdirektors.

(3) Der Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden des Amtsausschusses und der Sitzung des Amtsausschusses muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Stellvertreter des Amtsdirektors muss den Amtsdirektor unverzüglich nach Beschluss des Amtsausschusses abberufen.

(4) Der Amtsdirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Der Amtsdirektor hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.