§ 13 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 1 – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → Abschnitt 3 – Einwohner und Bürger
§ 13 BbgKVerf – Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner
Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Zu diesen Zwecken sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen, Einwohnerbefragungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung, Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.