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§ 114 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Die Gemeinde → Kapitel 4 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 114 BbgKVerf – Aufhebungsrecht

Kommt die Gemeinde einer Beanstandung gemäß § 113 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das aufgrund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird.