§ 11 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 1 – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → Abschnitt 3 – Einwohner und Bürger
§ 11 BbgKVerf – Begriffsbestimmung
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.