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§ 107 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 5 – Ermächtigungen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 107 BbgKVerf – Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln:

  1. 1.

    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann er bestimmen, dass Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

  2. 2.

    die Veranschlagung von Erträgen und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

  3. 3.

    die Bildung, Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie deren Höhe,

  4. 4.

    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,

  5. 5.

    die Bedingungen für Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, die Voraussetzungen für den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte,

  6. 6.

    die transparente, diskriminierungsfreie und wirtschaftliche Vergabe von Aufträgen;

  7. 7.

    die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

  8. 8.

    Inhalt und Gestaltung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Abwicklung von Fehlbeträgen,

  9. 9.

    die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,

  10. 10.

    Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung,

  11. 11.

    das Verfahren bei der Errichtung, Umwandlung, Änderung und Auflösung einer kommunalen Anstalt und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungs- und Prüfungswesen der kommunalen Anstalt sowie zum Zwecke der Erprobung oder zur Verringerung im Einzelfall nicht erforderlicher Standards die Freistellung von den für die kommunalen Anstalten geltenden Vorschriften,

  12. 12.

    Umfang und Verfahren des örtlichen und überörtlichen Prüfungswesens.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. 1.

    die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,

  2. 2.

    die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans,

  3. 3.

    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,

  4. 4.

    die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,

  5. 5.

    die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und deren Anlagen.