§ 8 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Jagdbezirk und Hegegemeinschaften → Unterabschnitt 2 – Jagdbezirke
§ 8 BbgJagdG – Jagdflächen des Landes und des Bundes
(1) Bei Eigenjagdbezirken des Landes nutzt das Land die Jagd selbst oder durch Verpachtung. Übt das Land die Jagd selbst aus, findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die Vertretung aller landeseigenen Flächen erfolgt durch die untere Forstbehörde. Das Nähere regelt eine Jagdnutzungsvorschrift, die durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung erlassen wird.
(2) Für Flächen des Bundes findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die Vertretung dieser Flächen erfolgt entsprechend den für die Bundesforstverwaltung geltenden Regelungen.