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§ 7 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Jagdbezirk und Hegegemeinschaften → Unterabschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgJagdG – Eigenjagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 150 Hektar. Sie kann auf Antrag des Eigentümers von der unteren Jagdbehörde bis auf 75 Hektar verringert werden, wenn dem nicht wesentliche Belange der Hege und Jagd entgegenstehen. Näheres regelt das für Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Teilung eines Eigenjagdbezirkes von mehr als 150 Hektar in Eigenjagdbezirke unter 150 Hektar ist dabei unzulässig.

(2) Eigenjagdbezirke können in mehrere selbstständige Jagdbezirke oder Teilreviere zur Verpachtung aufgeteilt werden, wenn jeder Teil für sich eine Mindestgröße von 150 Hektar hat und wenn jedes Teilrevier eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

(3) Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen unteren Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. Die Flächen sind alsdann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht auf die Nutzung (Selbstständigkeit) sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich. Sofern die Angliederung an einen nicht verpachteten Eigenjagdbezirk erfolgt, ist dies nur zum Ende eines Jagdjahres möglich.

(4) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig, so entscheidet die Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die größere Fläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.