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§ 60 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Ahndungsvorschriften

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 BbgJagdG – Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 16 Abs. 3

    1. a)

      als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, eines angestellten Jägers oder eines bestätigten Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne einen gültigen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein bei sich zu führen,

    2. b)

      den Erlaubnisschein auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht zur Prüfung vorzeigt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 20 Jagdgebiete oder Teile davon zum Zwecke der Hege und der Jagd eingattert,

  4. 4.

    entgegen § 26 Abs. 3 die Nachtjagd auf Schalenwild ohne die erforderliche Genehmigung ausübt,

  5. 5.

    entgegen § 29 Abs. 5 erlegtes Wild oder Teile davon auf Verlangen der unteren Jagdbehörde nicht vorlegt,

  6. 6.

    einer Anordnung nach § 29 Abs. 6 nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 29 Abs. 8 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder Wild vor einer Freigabe durch die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten abgibt, verwertet oder entsorgt,

  8. 8.

    einem Verbot nach § 30 zuwiderhandelt,

  9. 9.

    entgegen § 32 Abs. 2 bei der Benutzung des Jägernotweges

    1. a)

      einen Hund nicht angeleint hat,

    2. b)

      die Schusswaffe geladen mitführt,

  10. 10.

    entgegen § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 3 Satz 4, 5 und 6 oder § 34 Abs. 4

    1. a)

      es unterlässt, eine ordnungsgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild selbst durchzuführen oder zu veranlassen,

    2. b)

      geladene Schusswaffen beim Überschreiten der Grenze mitführt,

    3. c)

      versorgtes Schalenwild vorzeitig fortschafft,

    4. d)

      das Erlegen von Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern nicht unverzüglich anzeigt,

    5. e)

      es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter unverzüglich anzuzeigen und sich oder eine andere mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen,

  11. 11.

    entgegen § 37 Abs. 1 bei der Jagd brauchbare Jagdgebrauchshunde nicht in genügender Zahl bereithält und bei Bedarf verwendet öder für die Nachsuche auf Schalenwild keinen geprüften Jagdgebrauchshund verwendet,

  12. 12.

    entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der Notzeit füttert,

  13. 13.

    entgegen § 41 Abs. 2 Nr. 1 Ablenkfütterungen nicht fristgerecht anzeigt oder gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Wild ohne die erforderliche Genehmigung füttert,

  14. 14.

    entgegen § 42 Abs. 1 ohne Genehmigung in der Natur Wild aussetzt oder ansiedelt,

  15. 15.

    entgegen § 42 Abs. 3 Wildarten fremdländischer Herkunft ansiedelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 15 Abs. 1 die auf ihn entfallenden anteiligen Flächen nicht oder falsch angibt,
  2. 2.
    entgegen § 15 Abs. 2 den entsprechenden Vertrag mit den erforderlichen Flächenangaben nicht binnen eines Monats der unteren Jagdbehörde vorlegt,
  3. 3.
    entgegen § 22 einer Regelung der Gemeinde zur Anleinung von Hunden zuwiderhandelt,
  4. 4.
    entgegen § 26 Abs. 4 die Jagd stört oder behindert,
  5. 5.
    entgegen § 27 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,
  6. 6.
    entgegen § 29 Abs. 4 die Streckenliste nicht, unvollständig oder nicht termingerecht führt,
  7. 7.
    entgegen § 39 Abs. 5 als Jagdausübungsberechtigter oder Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes sich nicht auf Verlangen ausweist, es sei denn, dass es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 39 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.