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§ 59 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BbgJagdG – Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes

Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes insbesondere durch den Einsatz eines bestätigten Jagdaufsehers regeln und auf Rechnung der Jagdgenossenschaft oder des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen sowie die Jagdausübung durch andere Jagdscheininhaber verbieten, wenn und solange

  1. 1.
    für ein Gebiet der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird;
  2. 2.
    der Jagdausübungsberechtigte durch ein Verbot nach § 41a des Bundesjagdgesetzes an der Jagdausübung gehindert ist oder wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte oder die an seiner Stelle verantwortliche Person trotz wiederholter Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt;
  3. 3.
    nach zweimaliger Aufforderung der unteren Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person als Bevollmächtigter nicht benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der unteren Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen;
  4. 4.
    ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der unteren Jagdbehörde nicht angestellt ist;
  5. 5.
    nach Ablauf eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt wird;
  6. 6.
    der Jagdpächter während eines Beanstandungsverfahrens die Jagd nach § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf;
  7. 7.
    über die Rechtsgültigkeit oder die Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist, soweit zwischen den Parteien des Rechtsstreites keine Vereinbarung für die Dauer des Streites besteht oder keine gerichtliche Anordnung vorliegt;
  8. 8.
    Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken bestehen. In diesem Fall erfolgt die ordnungsbehördliche Anordnung nur für die strittigen und, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, für die unmittelbar angrenzenden Flächen.