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§ 58 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 BbgJagdG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die oberste Jagdbehörde ist, sofern in diesem Gesetz und dazu ergangenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

  1. 1.
    die Genehmigung zum Aussetzen und Wiedereinbürgern von Tierarten, soweit diese dem Jagdrecht unterliegen;
  2. 2.
    die Bildung und Arbeit ihres Jagdbeirates;
  3. 3.
    die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bei Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Jagdbehörde;
  4. 4.
    die Übertragung einzelner der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnisse auf nachgeordnete Jagdbehörden;
  5. 5.
    die örtliche und zeitweise Einschränkung von Verboten nach § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in Einzelfällen;
  6. 6.
    die Regelung der Jagd in Wildschutzgebieten sowie in Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten auf der Grundlage der Schutzgebietsverordnungen oder der Pflege- und Entwicklungskonzeptionen;
  7. 7.
    die Festlegung von Ausnahmen nach § 22 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Die unteren Jagdbehörden sind nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen zuständig für alle anderen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens, soweit nicht in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.