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§ 57 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 BbgJagdG – Landesvereinigungen der Jäger

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Fünftel der Jagdscheininhaber im Land Brandenburg angehört, so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen.

(2) Die zuständige Behörde hat den Landesvereinigungen der Jäger, wenn ein Jagdschein im Verfahren nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden soll oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Landesvereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen werden soll.