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§ 56 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 BbgJagdG – Jagdbeiräte, Jagdberater

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • einem Vertreter der obersten Jagdbehörde,
  • zwei Jägern,
  • zwei Vertretern der Landwirtschaft,
  • einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
  • einem Vertreter des Privatwaldes,
  • einem Vertreter des Landeswaldes,
  • einem Vertreter der Jagdgenossenschaften und
  • einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände.

Die betreffenden Behörden und Verbände schlagen ihre Vertreter für den Landesjagdbeirat vor und die oberste Jagdbehörde beruft daraufhin die Mitglieder. Für den Fall, dass mehrere Verbände einen gemeinsamen Kandidaten benennen müssen und keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Kandidaten. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde.

(2) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus:

  • zwei Jägern,
  • zwei Vertretern der Landwirtschaft,
  • einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
  • einem Vertreter des Privatwaldes,
  • einem Vertreter des Landeswaldes,
  • einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
  • einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
  • einem Vertreter der unteren Jagdbehörde.

Für den Jagdbeirat schlagen vor:

  • die Kreisjagdverbände der Jäger zwei Vertreter,
  • die berufsständischen Verbände der Landwirtschaft zwei Vertreter,
  • die Verbände der privaten Waldbesitzer, die Kommunen und die untere Forstbehörde je einen Vertreter,
  • die anerkannten Naturschutzverbände einen gemeinsamen Vertreter; kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die untere Jagdbehörde nach Anhörung der vorgeschlagenen Kandidaten,
  • die Landkreise und kreisfreien Städte einen Bediensteten, der für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde zuständig ist, und einen Vertreter der Jagdgenossenschaften. Sofern ein Verband die Interessen der Jagdgenossen vertritt, schlägt dieser den Vertreter der Jagdgenossenschaften vor.

Die Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die untere Jagdbehörde berufen. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er schlägt den Jagdberater und dessen Vertreter vor. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Sie werden durch die untere Jagdbehörde berufen.

(3) Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören und haben die Jagdbehörde in diesen Angelegenheiten zu beraten. Die Jagdberater haben die Aufgabe, die jeweiligen Jagdbehörden bei Einzelentscheidungen zu beraten. Zu den Beratungen des Jagdbeirates kann der Vorsitzende den Jagdberater oder dessen Stellvertreter sowie weitere Sachkundige hinzuziehen. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und die Jagdberater sowie deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung nach Ablauf der Frist ist zulässig.