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§ 51 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BbgJagdG – Schadensfeststellung und Vorbescheid

(1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zu Stande, so stellt der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Die Schätzung ist in die Niederschrift aufzunehmen, wobei

  1. 1.
    die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstückes,
  2. 2.
    die Schadensursache (Wildart), der Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
  3. 3.
    der Schadensbetrag und die Berechnungsart angegeben sein müssen.

(2) Auf Grund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Feststellungsbehörde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten.

(3) Kommt eine gütliche Einigung zu Stande, so gilt § 50; anderenfalls ist den Beteiligten die Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen (Vorbescheid).