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§ 49 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BbgJagdG – Termin am Schadensort

(1) Ist ein Wild- oder Jagdschaden fristgemäß angemeldet, so beraumt die zuständige Feststellungsbehörde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach den §§ 29 oder 30 des Bundesjagdgesetzes zum Schadenersatz Verpflichteten, die einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben, sowie die Jagdpächter. Zu dem Termin soll ein Wildschadensschätzer geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist.

(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Feststellung des Schadens in einem weiteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgen soll. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, wie dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzusetzen.