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§ 48 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BbgJagdG – Wildschadensschätzer

(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde entsprechende Sachverständige als Wildschadensschätzer.

(2) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzer Personen, die ein forstliches Studium abgeschlossen haben und die Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst besitzen.

(3) Die untere Jagdbehörde bestellt die Schätzer nach den Absätzen 1 und 2 widerruflich für vier Jahre mit dem Auftrag zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgabe.

(4) Ausgeschlossen von der Feststellung des Schadens ist, wer selbst an dem Wildschadensverfahren beteiligt ist oder mit einer an dem Wildschadensverfahren beteiligten Person durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden oder im ersten Grad verwandt ist. Sind sowohl der zuständige Wildschadensschätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann die Feststellungsbehörde den für eine Nachbargemeinde bestellten Wildschadensschätzer hinzuziehen.