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§ 47 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BbgJagdG – Vorverfahren

(1) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist.

(2) Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein begründeter schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über die Frist der Klageerhebung zuzustellen.