Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BbgJagdG – Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen und Obstplantagen

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen sowie Obstplantagen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, das eingewechselte Wild heraus zu treiben oder vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu erlegen.