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§ 42 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BbgJagdG – Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten

(1) Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist unzulässig. Das Aussetzen von Wild zum Zwecke der Wiedereingewöhnung, der Ansiedlung oder Wiederansiedlung in der freien Natur ist nur zulässig, wenn es der Artenvielfalt und einem intakten Naturhaushalt dient und nachteilige Folgen weitestgehend ausgeschlossen sind. Es bedarf der Genehmigung. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Genehmigung zu regeln. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung ist die oberste Jagdbehörde Genehmigungsbehörde.

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 sind hegegerechte Wiederansiedlungen von Feldhasen, Fasanen, Rebhühnern sowie von Auer-, Birk- und Haselhühnern.

(3) Das Ansiedeln von Wildarten fremdländischer Herkunft, die zur Faunenverfälschung in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, ist nicht gestattet.