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§ 39 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BbgJagdG – Jagdschutzberechtigte

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(2) Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne ausreichenden Schutz sein würde. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken des Landes entscheidet die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.

(3) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der zuständigen unteren Jagdbehörde zu bestätigen. Mit der Bestätigung erhalten sie einen Dienstausweis. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt und die fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung auf der Grundlage einer staatlichen oder einer von der obersten Jagdbehörde staatlich anerkannten Prüfungsordnung nachgewiesen werden kann. Einer Prüfung bedarf es nicht, sofern eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren Forstdienst oder als Berufsjäger nachgewiesen werden kann. Der Jagdaufseher muss jagdpachtfähig sein. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Prüfung von Jagdaufsehern und die Ausgabe von Dienstausweisen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete bestimmt und das Verfahren geregelt werden.

(4) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten (Beamte des gehobenen und höheren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte) des Landes sind bestätigte Jagdaufseher und im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes sich auf Verlangen auszuweisen, und zwar der Jagdausübungsberechtigte durch Vorzeigen seines Jagdscheines, der Jagdaufseher durch Vorzeigen des Dienstausweises; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 38 Abs. 1 und vor Wildseuchen umfasst. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.