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§ 38 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgJagdG – Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes

(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wild lebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben.