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§ 37 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Jagdausübung → Unterabschnitt 3 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BbgJagdG – Einsatz von Jagdgebrauchshunden

(1) Bei jeder Jagd sind Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl bereit zu halten und bei Bedarf zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben. Für die Nachsuche auf Schalenwild sind entsprechend geprüfte Jagdgebrauchshunde bereit zu halten und zu verwenden.

(2) Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer gelten als Prüfung im Sinne von Absatz 1, sofern diese mindestens die Anforderungen der Brauchbarkeitsprüfung des Landes Brandenburg in den jeweiligen Fachgebieten erfüllen.

(3) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde auf Verlangen einen für die Nachsuche zur Verfügung stehenden brauchbaren Jagdgebrauchshund nachzuweisen.

(4) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden in einem Jagdbezirk ist der Jagdausübung gleichgestellt und bedarf der Zustimmung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Ist der Führer nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines, so ist die Begleitung durch einen bevollmächtigten Jagdscheininhaber erforderlich. Die Begleitung kann entfallen, wenn eine schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten mitgeführt wird und keine Ausbildung erfolgt, bei der die Möglichkeit des Kontaktes mit lebendem Wild gegeben ist.

(5) In Naturschutzgebieten ist die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden verboten, soweit in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine andere Regelung getroffen wird. Dies gilt nicht für die Ausbildung des eigenen Jagdgebrauchshundes der im betreffenden Gebiet ständig zur Jagd Berechtigten, sofern sie nicht außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgen kann und der Schutzzweck nicht entgegensteht.

(6) Als Jagdgebrauchshunde im Sinne von Absatz 1 gelten Hunde, die entsprechend ihrer jagdlichen Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten und geführt werden.

(7) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages und nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln.