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§ 35 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Jagdausübung → Unterabschnitt 3 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgJagdG – Bestätigte Schweißhundeführer

(1) Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, soweit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Die untere Jagdbehörde wirkt auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen hin.

(2) Die grenzüberschreitende Nachsuche durch einen bestätigten Schweißhundeführer ist ohne die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, falls eine unverzügliche Nachsuche zwingend erforderlich ist und der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar ist. In diesem Falle benachrichtigt der Auftraggeber des Schweißhundeführers unverzüglich die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht für militärisch genutzte Liegenschaften sowie Liegenschaften des Bundes und des Landes, bei denen wegen Altlasten (Munitionsbelastung) ein Betretungsverbot besteht. Bei erforderlichen Nachsuchen ist vor Betreten der Liegenschaft eine Abstimmung mit der für die Liegenschaft zuständigen Stelle erforderlich.

(4) Die Bestätigung von Schweißhundeführern erfolgt durch die unteren Jagdbehörden.

(5) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften über die Bestätigung von Schweißhundeführern, insbesondere über Voraussetzungen und Dauer der Bestätigung sowie deren Befugnisse zu erlassen.