§ 3 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Jagdbezirk und Hegegemeinschaften → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 BbgJagdG – Zerschneidung von Lebensräumen
Bei Maßnahmen der Verkehrswegeplanung von überregionaler Bedeutung, die geeignet sind, Lebensräume von Wild zu zerschneiden oder zu beeinträchtigen, sind die unteren Jagdbehörden frühzeitig vor Einleitung des Planungsverfahrens zu beteiligen. Im Verfahren sollen Maßnahmen geplant werden, die die Auswirkungen nach Satz 1 verhindern oder mildern.