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§ 28 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Jagdausübung → Unterabschnitt 2 – Jagdbeschränkungen

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgJagdG – Örtliche Beschränkungen

(1) Die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten erfolgt im Rahmen der Schutzgebietsverordnungen, Jagdbeschränkungen sind nur zulässig, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

(2) Unbeschadet einer Regelung nach Absatz 1 regelt in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Ausübung der Jagd durch Allgemeinverfügung, soweit dies zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungsziele oder zum Schutz der wild lebenden Vogelarten erforderlich ist.