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§ 23 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Förderung des Jagdwesens

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgJagdG – Aufkommen, Gegenstand und Verfahren der Förderung (Jagdabgabe)

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die ausschließlich zur Förderung des Jagdwesens verwendet und im Geschäftsbereich der obersten Jagdbehörde verwaltet wird. Insbesondere sollen gefördert werden:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes;
  2. 2.
    wildökologische Forschungen zur Analyse von Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten und zur Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft;
  3. 3.
    Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Jagd- und Naturschutz;
  4. 4.
    Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb von anerkannten Pflege- und Auffangstationen zur Versorgung von pflegebedürftigem Wild;
  5. 5.
    das jagdliche Schießen und das Jagdhundewesen;
  6. 6.
    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung;
  7. 7.
    Maßnahmen zum jagdlichen Artenschutz und zum Biotopschutz;
  8. 8.
    das jagdliche Brauchtum und die Jagdkultur.

(2) Die Jagdabgabe wird auch für den Falknerjagdschein erhoben. Wird der Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlichen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.

(3) Die Erhebung von Gebühren für Jagdscheine und Falknerjagdscheine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(4) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages und der Landesvereinigungen der Jäger im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen und Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus der Jagdabgabe zu erlassen.