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§ 21 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgJagdG – Eingewöhnungs-, Fang- und Quarantänegatter

(1) Flächen bis zu 20 Hektar können mit Genehmigung eingegattert werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder Wiedereinbürgerung bestimmter Wildarten oder der Forschung oder der Ausbildung von Jagdhunden am Schwarzwild dient.

(2) Die Genehmigung erteilt die untere Jagdbehörde nach Zustimmung der Eigentümer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt werden;
  2. 2.
    die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige Betreuung des Wildes Gewähr leistet sind;
  3. 3.
    die Jagd im übrigen Jagdbezirk nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
  4. 4.
    andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Die Pflichten zur Einholung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.