Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Abschnitt 2 – Jagdbezirk und Hegegemeinschaften → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 BbgJagdG – Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Jagdbezirke sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn dies eine ordnungsgemäße Hege des Wildes und die Jagdausübung erfordern.
(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke nur verändert werden, soweit dies sachlich geboten ist; Möglichkeiten eines Flächenausgleiches sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Hege und Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.
(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Ist ein Jagdbezirk verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdberater zu hören.
(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.
(5) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig so entscheidet die Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die größere Abrundungsfläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.