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§ 10 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Jagdbezirk und Hegegemeinschaften → Unterabschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgJagdG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Satzung muss insbesondere festlegen:

  1. 1.
    Name und Sitz der Jagdgenossenschaft;
  2. 2.
    das Gebiet der Jagdgenossenschaft;
  3. 3.
    die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen;
  4. 4.
    unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung;
  5. 5.
    die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes;
  6. 6.
    die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

(4) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die untere Jagdbehörde die Satzung fest.

(5) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen.

(6) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht.

(7) Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. Von der Übernahme der Geschäfte ist die untere Jagdbehörde in Kenntnis zu setzen.

(8) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen und gemeindefreier Gebiete, so nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.

(9) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben.

(10) Gehören Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 einem Eigenjagdbezirk an oder werden diesem angegliedert oder macht diese Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. Auf diese finden die Absätze 6 und 7 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht. Die Flächen nach Satz 1 gehören zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.