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§ 9 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgIngG – Ehrenausschuss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Der Ehrenausschuss entscheidet über die Ahndung von berufsunwürdigem Verhalten der Kammermitglieder, der Anwärter, der auswärtigen Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure, der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure, der Partner einer Partnerschaft und der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen einer Kapitalgesellschaft in einem Ehrenverfahren.

(2) Der Ehrenausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und den Beisitzenden. Für die den Vorsitz führende Person und die Beisitzenden können Vertretungen benannt werden. Die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(3) Die den Vorsitz führende Person, deren Vertretung und die Beisitzenden werden auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer den Vorsitz führenden Person und zwei Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die den Vorsitz führende Person bestimmt vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der ihre Vertretung und die Beisitzenden unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeitsart zu den Sitzungen zugezogen werden.

(5) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens ein Beisitzender der Tätigkeitsart der betroffenen Person angehören.

(6) Die Mitglieder des Ehrenausschusses sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden; sie dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.