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§ 4 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgIngG – Organe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Organe der Ingenieurkammer sind

  1. 1.
    die Vertreterversammlung und
  2. 2.
    der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(3) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss oder im Ehrenausschuss ist ausgeschlossen.

(4) Die in die Organe gewählten Kammermitglieder sind zur Annahme und zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes endet mit dem Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes.

(5) Scheidet ein in ein Organ gewähltes Kammermitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer aus, so erlischt mit dem Ausscheiden auch sein Amt. Wird ein Mitglied eines Organs in ein anderes Organ gewählt, so scheidet es aus dem ersten Amt aus.

(6) Die Ingenieurkammer kann neben den Organen aus dem Kreis ihrer Kammermitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer dienen.