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§ 32 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgIngG – Übergangsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Ingenieurkammer und deren Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse und Fachsektionen sowie deren Mitglieder.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen.