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§ 31 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 31 BbgIngG – Verordnungsermächtigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu erlassen, sofern Abweichungen vom Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg unumgänglich sind.

(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Ingenieurkammer weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in § 2 genannten Aufgaben gehören, zuzuweisen und die Höhe der Mindestversicherungssumme nach § 19 Abs. 4 neu festzusetzen.