Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgIngG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung persönlich oder im Zusammenhang mit einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegründeten Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft führt, ohne hierzu nach den §§ 15, 16, 19 und 20 berechtigt zu sein,
  2. 2.
    der Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 nicht nachkommt oder
  3. 3.
    die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung unbefugt führt.

Den in § 1 genannten Berufsbezeichnungen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Ehrenausschuss der Ingenieurkammer.

(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer zu.