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§ 27 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgIngG – Rügerecht des Vorstandes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Der Vorstand kann die Verletzung von Berufspflichten (§ 24) rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Kammermitglieder, Anwärter, natürliche oder juristische Personen, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet sind, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten nicht dem Rügerecht, wenn sie im öffentlichen Dienst tätig sind.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren eingeleitet ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person zu hören.

(4) Der Bescheid, mit dem das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann die betroffene Person binnen eines Monats nach der Zustellung des den Einspruch zurückweisenden Bescheides beim Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragen.

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er aus diesem Grunde das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, das sie zu Recht erteilt wurde.

(7) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich die betroffene Person fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung (§ 24) mehr schuldig gemacht hat.