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§ 25 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgIngG – Datenverarbeitung und Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Organe, Ausschüsse und Fachsektionen dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten nach den Absätzen 2 und 3 erheben und für die Zwecke speichern, nutzen und übermitteln, für die sie erhoben worden sind. Die Empfänger dürfen die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Jeder hat das Recht auf Auskunft über seine personen- und betriebsbezogenen Daten. Die Daten der Eingetragenen dürfen auch veröffentlicht werden, sofern die Eingetragenen der Veröffentlichung nicht widersprechen. Vor Aufnahme in die Listen und Verzeichnisse ist die betroffene Person nach den Sätzen 2 und 3 auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Bei beabsichtigten Übermittlungen ist die betroffene Person über die Art der zu übermittelnden personen- und betriebsbezogenen Daten, den Verwendungszweck sowie die Empfänger der Daten aufzuklären.

(2) In die Listen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden Familienname, Vorname, akademischer Grad, Anschrift, Fachrichtung und Tätigkeitsart eingetragen.

(3) In die Verzeichnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden neben dem Familiennamen, Vornamen, akademischen Grad, der Anschrift, Fachrichtung und Tätigkeitsart der Personen, einzelnen Partner oder Gesellschafter auch der Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft sowie die Haftungsbeschränkungen eingetragen.

(4) Die Kammermitglieder und Anwärter sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Fachsektionen der Ingenieurkammer die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied oder der Anwärter durch die Auskunft der Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung, einem Disziplinar- oder Ehrenverfahren aussetzen würde. Für auswärtige Beratende Ingenieure, bauvorlageberechtigte Ingenieure, auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure, Partner einer Partnerschaft und Gesellschafter oder geschäftsführende Personen einer Kapitalgesellschaft gilt dies entsprechend. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst Beschäftigten bleibt unberührt.

(5) Wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt, erfolgt keine Eintragung in die Listen oder Verzeichnisse; die Antragsbearbeitung wird eingestellt.