§ 22 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"
§ 22 BbgIngG – Löschung der Eintragung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).
Die Eintragungen in den Listen und Verzeichnissen sind zu löschen, wenn
- 1.die Eingetragenen verstorben sind,
- 2.die Eingetragenen auf die Eintragung schriftlich verzichten,
- 3.nach den Eintragungen Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 21),
- 4.das Ehrenverfahren den Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt hat,
- 5.die Eingetragenen die Voraussetzungen der Eintragungen nicht mehr erfüllen oder
- 6.die Vertreterversammlung gemäß § 11 Abs. 3 den Ausschluss rechtskräftig beschlossen hat.