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§ 22 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgIngG – Löschung der Eintragung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

Die Eintragungen in den Listen und Verzeichnissen sind zu löschen, wenn

  1. 1.
    die Eingetragenen verstorben sind,
  2. 2.
    die Eingetragenen auf die Eintragung schriftlich verzichten,
  3. 3.
    nach den Eintragungen Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 21),
  4. 4.
    das Ehrenverfahren den Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt hat,
  5. 5.
    die Eingetragenen die Voraussetzungen der Eintragungen nicht mehr erfüllen oder
  6. 6.
    die Vertreterversammlung gemäß § 11 Abs. 3 den Ausschluss rechtskräftig beschlossen hat.