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§ 15 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgIngG – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur" (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure in einem Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen.

(3) Bezeichnungen, die auf einen Zusammenschluss Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen nur geführt werden, wenn die zu seiner Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung führen dürfen. Im Übrigen gilt der § 20 Abs. 5.