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§ 4 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgIngG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Ingenieurliste

(1) In die Ingenieurliste bei der Ingenieurkammer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    im Land Brandenburg die Hauptwohnung oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder die überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt,

  2. 2.

    über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 verfügt oder zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist,

  3. 3.

    eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben ausgeübt hat,

  4. 4.

    im Falle einer selbstständigen Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 hat und

  5. 5.

    nicht bereits Mitglied einer anderen deutschen Ingenieurkammer oder vergleichbaren berufsständischen Organisation eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ist.

Während der zweijährigen praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(2) In die Ingenieurliste ist auf Antrag mit der Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" einzutragen, wer

  1. 1.

    im Sinne des § 1 Absatz 4 eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,

  3. 3.
    1. a)

      in der Regel den akademischen Grad "Master" in einer Fachrichtung des Ingenieurwesens oder eine vergleichbare Berufsqualifikation nachweist oder

    2. b)

      als Ausnahme den akademischen Grad "Bachelor" tragen darf und zusätzlich zur Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine weitere zweijährige Berufspraxis als Ingenieur nachweist; die weitere Berufspraxis muss in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch

  1. 1.

    in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann oder

  2. 2.

    in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5

    1. a)

      über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder

    2. b)

      denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, sofern die antragstellende Person im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaats nichts anderes bestimmen.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend für nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staaten.

(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten hinsichtlich des Erwerbs von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat der Antragsteller sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragsstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen. Die antragstellende Person ist insbesondere im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte mit der bisherigen Ausbildung und den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation. Sie wird ermächtigt, durch Satzung Näheres zu regeln.

(6) Die Eintragung in die Ingenieurliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer deutschen Ingenieurliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen.

(7) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(8) Die Verfahren nach Absatz 1 und nach § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 4) geändert worden ist, als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(9) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat. Die Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten. Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 2 Absatz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 und 4 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.

(10) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Die Ingenieurkammer unterrichtet unter Berücksichtigung eines von der Kommission nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakts die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Wirksamkeit einer Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI über die Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß § 2 oder § 4 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

  1. 1.

    dass eine Warnung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hat,

  2. 2.

    welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,

  3. 3.

    dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und

  4. 4.

    dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Satz 2 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Wirksamkeit der Änderung zu löschen. Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen zu unterrichten.

(11) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, findet mit Ausnahme der §§ 14 und 17 keine Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)