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§ 33 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Ordnungswidrigkeiten, Bauvorlageberechtigte

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgIngG – Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Personen, die in die Ingenieurliste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind und die Voraussetzungen nach § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39 S. 2) geändert worden ist, erfüllen, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung der Ingenieurkammer zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung. Die Bescheinigung kann zeitgleich mit der Eintragung in die Ingenieurliste ausgestellt werden. Der Hinweis auf die Bauvorlageberechtigung wird als weiterer Zusatz in die Ingenieurliste eingetragen. Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben sich ausreichend gegen Haftpflichtgefahren aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern, § 10 Absatz 1 gilt entsprechend. Für das Antragsverfahren gilt § 4 Absatz 7 entsprechend.

(2) Personen, die weder eine Wohnung noch eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die als Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure erstmalig vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Land Brandenburg erbringen wollen, müssen diese Leistungen bei der Ingenieurkammer anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Brandenburg Dienstleistungen als Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure zu erbringen. Die Anzeige muss bei erstmaliger Meldung und bei wesentlichen Änderungen der in den Dokumenten bescheinigten Situation Folgendes umfassen:

  1. 1.

    den Berufsqualifikationsnachweis gemäß § 48 der Brandenburgischen Bauordnung,

  2. 2.

    den Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in einem anderen Staat,

  3. 3.

    die Bescheinigung, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  4. 4.

    den Nachweis der Berufsausübung, falls die Reglementierungen des Niederlassungsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen,

  5. 5.

    den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer selbstständigen Tätigkeit.

(3) Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen Dienstleistungen im Land Brandenburg erbringen, wenn sie

  1. 1.

    in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und

  2. 2.

    diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Niederlassungsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staaten.

(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, die nicht unter Absatz 3 fallen, dürfen im Land Brandenburg erst dann Dienstleistungen erbringen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit den in § 48 Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung genannten Voraussetzungen von der Ingenieurkammer festgestellt wurde. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    die in Satz 5 genannte Frist,

  2. 2.

    die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. 3.

    die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und

  4. 4.

    im Falle der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Für das Antragsverfahren gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.

(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und werden bei der Ingenieurkammer in ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

(6) Einer Meldung und Eintragung bedarf es nicht, wenn der bauvorlageberechtigte Dienstleister bereits über eine gültige Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)