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§ 20 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgIngG – Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit als Ingenieurinnen oder Ingenieure gestaffelt werden. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3).

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Ingenieurkammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4).

(3) Die Ingenieurkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist.

(4) Näheres zum Finanzwesen der Kammer bestimmt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)