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§ 2 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgIngG – Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 3 in das Land Brandenburg begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" gemäß § 1 Absatz 4 oder eine entsprechende Wortverbindung nach § 1 Absatz 5 ohne Eintragung in die Ingenieurliste führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen. § 4 Absatz 4 und 5 finden keine Anwendung. Für das Verfahren gelten § 4 Absatz 7 und 8 entsprechend.

(2) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Brandenburg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 4 möglich ist.

(5) Einer Meldung und Eintragung bedarf es nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits über eine gültige Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)