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§ 12 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgIngG – Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,

  1. 1.

    das Ingenieurwesen im Interesse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der Baukultur unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,

  3. 3.

    die Ingenieurliste nach § 1 Absatz 3 zu führen und die für das Führen der Berufsbezeichnung und die entsprechende Berufsausübung notwendigen Urkunden und Bescheinigungen auszustellen,

  4. 4.

    die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, nach § 7 Absatz 1 und nach § 8 Absatz 2 sowie nach § 11 Absatz 2, die Verzeichnisse zur Berufsausübung für Fachaufgaben und nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu führen und die für das Führen der Berufsbezeichnung und die entsprechende Berufsausübung notwendigen Urkunden und Bescheinigungen auszustellen,

  5. 5.

    die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen, Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,

  6. 6.

    die während der zweijährigen praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mindestens zu bearbeitenden Aufgaben und Inhalte festzulegen,

  7. 7.

    die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und Verletzungen zu ahnden,

  8. 8.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  9. 9.

    in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen gegenüber Behörden und Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstatten,

  10. 10.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  11. 11.

    das Sachverständigenwesen zu fördern, Sachverständige öffentlich zu bestellen, zu vereidigen, in einem Verzeichnis zu führen und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu benennen,

  12. 12.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  13. 13.

    Planungswettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und

  14. 14.

    die Zusammenarbeit mit anderen Ingenieurkammern, Berufskammern, Hochschulen, Verbänden und Vereinen zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Ingenieurkammer kann aufgrund einer Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen.

(3) Die Ingenieurkammer nimmt beim Vollzug dieses Gesetzes die in Artikel 56 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aufgaben als zuständige Behörde wahr.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)