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§ 11 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgIngG – Brandenburgische Ingenieurkammer

(1) Die in die Ingenieurliste eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure bilden als Mitglieder die Brandenburgische Ingenieurkammer (Ingenieurkammer).

(2) Als Anwärterin oder Anwärter werden die Personen in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, die im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben und eine entsprechende Studiendauer von mindestens zwei Jahren nachweisen oder

  2. 2.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweisen und die zweijährige praktische Tätigkeit ausüben.

(3) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(4) Sitz der Ingenieurkammer ist Potsdam. Die Ingenieurkammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)