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§ 1 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgIngG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf nur führen,

  1. 1.

    wer aufgrund eines mindestens sechssemestrigen Studiums in einer technischen oder naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, welches überwiegend von den Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt ist, mindestens den akademischen Grad Bachelor oder einen vergleichbaren Abschluss einer Berufsakademie tragen darf,

  2. 2.

    wer einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

  3. 3.

    wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen,

  4. 4.

    wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen,

  5. 5.

    wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist, wobei bei inländischen Berufsabschlüssen das Recht des Landes maßgeblich ist, in dem der Berufsabschluss erworben wurde, oder

  6. 6.

    wer als auswärtige berufsangehörige Person entsprechend den in § 4 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

Die Ingenieurkammer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung ausstellen. Sie kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.

(2) Ingenieurinnen und Ingenieure können ihre Berufsaufgaben entweder selbstständig oder angestellt tätig wahrnehmen. Dabei bedeutet

  1. 1.

    selbstständig tätig sein, den Beruf eigenverantwortlich auszuüben,

  2. 2.

    angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig sein, den Beruf ausschließlich oder überwiegend in einem sozialversicherungspflichtigen oder beamteten Beschäftigungsverhältnis auszuüben.

Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig auf eigene Rechnung ausüben.

(3) Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, können Mitglied der Ingenieurkammer werden. Sie werden auf Antrag in die Ingenieurliste bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragen.

(4) Personen, die mit dem Zusatz "selbstständig tätig" in die Ingenieurliste eingetragen sind und die unabhängig tätig sind, können die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen. Die Bezeichnung wird als weiterer Zusatz in die Ingenieurliste eingetragen. Unabhängig tätig ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen. Für das Führen der Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 entsprechend.

(5) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 oder ähnliche Bezeichnungen, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, dürfen Personen nur verwenden, wenn sie die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind. Dies gilt entsprechend für Bezeichnungen, in denen das Wort "Ingenieur" verwendet wird, zum Beispiel die Bezeichnung "Ingenieurbüro".

(6) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)