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§ 93 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 14 – Übergangsbestimmungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 93 BbgHG – Übergangsbestimmungen für bestimmte Dienstverhältnisse

(1) Die am 23. März 2004 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 23. März 2004 geltenden Fassung fort.

(2) Für Kanzlerinnen und Kanzler, die bereits am 19. Dezember 2008 im Amt waren, gilt § 68 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) fort; dies gilt auch, wenn aufgrund wiederholter Bestellung das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers erneut angetreten wurde. (1)

(1) Red. Anm.:

"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 24. April 2018 (BGBl. I S. 668)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. April 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Nummer 18) und § 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1, § 93 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 394) sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."