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§ 86 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 86 BbgHG – Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt, wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat oder mit Ablauf des Tages, an dem die Hochschule ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt. Dies gilt für Studiengänge, auf die sich die staatliche Anerkennung erstreckt, entsprechend.

(2) Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 83 Absatz 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 84 Absatz 2 Satz 3 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen; sie haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihres Studiums.