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§ 79 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 12 – Studentenwerke

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 79 BbgHG – Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Studentenwerkes von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere

  1. 1.

    die Aufstellung von Grundsätzen über die Tätigkeit des Studentenwerkes und die Entwicklung seiner Einrichtungen,

  2. 2.

    der Erlass der Satzung und der Beitragsordnung sowie die Festsetzung der Beitragshöhe,

  3. 3.

    der Erlass der Ordnungen über die Nutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,

  4. 4.

    die Wahl der Geschäftsführung sowie deren Bestellung und Abberufung nach Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde,

  5. 5.

    die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplanentwurf sowie die Kontrolle der Einhaltung des Wirtschaftsplanes,

  6. 6.

    Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführung und

  7. 7.

    Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; im Anwendungsbereich der §§ 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung bedarf es insoweit auch der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.