Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Abschnitt 12 – Studentenwerke
§ 79 BbgHG – Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Studentenwerkes von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere
- 1.
die Aufstellung von Grundsätzen über die Tätigkeit des Studentenwerkes und die Entwicklung seiner Einrichtungen,
- 2.
der Erlass der Satzung und der Beitragsordnung sowie die Festsetzung der Beitragshöhe,
- 3.
der Erlass der Ordnungen über die Nutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
- 4.
die Wahl der Geschäftsführung sowie deren Bestellung und Abberufung nach Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde,
- 5.
die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplanentwurf sowie die Kontrolle der Einhaltung des Wirtschaftsplanes,
- 6.
Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführung und
- 7.
Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; im Anwendungsbereich der §§ 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung bedarf es insoweit auch der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.