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§ 75 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Wissenschaftliche Einrichtungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 75 BbgHG – Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme der zuständigen Organe der Hochschule errichtet und gestaltet. Die Leitung wird auf Vorschlag der zuständigen Organe der Hochschule von den Präsidentinnen und Präsidenten bestimmt.

(2) Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.